Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
LiG-Logistik
Inhaber: Dominick Feldmann
Marktplatz 21
53773 Hennef
Telefon: +49 160 1554668
E-Mail: info@lig-logistik.com
Gewerbeamt: Stadt Hennef (Sieg) – Amt für öffentliche Ordnung / Gewerbeamt
Gewerbeanmeldung vom: 08.08.2026
Steuernummer: 220/5105/3513
USt-IdNr.: DE464330247
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Erbringung von Transport- und Logistikleistungen zwischen LiG-Logistik, Inhaber Dominick Feldmann (nachfolgend „Frachtführer“), und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“), soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
(2) Soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten diese AGB nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften verstoßen. Im Zweifel werden Verbraucherschutzvorschriften vorrangig angewendet.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, auch soweit sie in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Frachtführer hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass sie bei jedem Einzelvertrag erneut vereinbart werden müssen.
§ 2 Leistungsbeschreibung und Vertragsschluss
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Beförderung außerhalb Deutschlands bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Der Frachtführer ist berechtigt, die Beförderung durch Subunternehmer oder Dritte ausführen zu lassen, bleibt jedoch gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich.
(3) Angebote des Frachtführers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Frachtvertrag kommt zustande durch:
- a) schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Frachtführers,
- b) Annahme des Auftrags per E-Mail, Telefon oder Fax, oder
- c) tatsächliche Übernahme des Transportgutes zur Beförderung.
(4) Der Frachtführer ist berechtigt, die Annahme von Gütern oder die Durchführung eines bereits geschlossenen Vertrags abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die Güter:
- die zulässige Ladefläche, das zulässige Ladevolumen oder die zulässige Nutzlast des eingesetzten Fahrzeugs überschreiten;
- nicht ordnungsgemäß verpackt sind und dadurch eine Beschädigung des Transportgutes, des Fahrzeugs oder eine Gefährdung von Personen oder anderen Gütern nicht ausgeschlossen werden kann;
- gesetzliche Vorschriften verletzen, insbesondere Gefahrgutvorschriften (ADR, GGVSEB), oder Begleitpapiere fehlen;
- lebende Tiere, Waffen, Munition, Bargeld, Edelmetalle, Kunstgegenstände von überdurchschnittlichem Wert, Schmuck oder sonstige besonders wertvolle Güter sind, ohne dass dies vor Vertragsabschluss schriftlich angezeigt und besondere Vereinbarungen getroffen wurden;
- eine Gefahr für die Verkehrssicherheit oder die Betriebssicherheit des Fahrzeugs darstellen.
(5) Der Frachtführer haftet nicht für die Einhaltung bestimmter Zeitfenster bei der Zustellung, es sei denn, eine ausdrückliche und schriftliche Fixzeitvereinbarung wurde getroffen und der Frachtführer hat diese ausdrücklich bestätigt.
§ 3 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat das Transportgut so zu verpacken, zu kennzeichnen und zu sichern, dass es gegen Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder eine nachteilige Einwirkung auf andere Güter, Personen oder das Fahrzeug geschützt ist. Dies gilt insbesondere für empfindliche, zerbrechliche, wertvolle oder leicht verderbliche Güter.
(2) Der Kunde hat dem Frachtführer vor Übergabe der Güter alle für die Beförderung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zu übermitteln, insbesondere:
- vollständige Adressen des Absenders und Empfängers inklusive Ansprechpartner und Telefonnummern;
- Art, Menge, Gewicht und Maße des Transportgutes;
- Besonderheiten des Transportgutes (z. B. Zerbrechlichkeit, Empfindlichkeit gegen Temperatur, Feuchtigkeit);
- besondere Be- oder Entladeanforderungen;
- erforderliche Begleitpapiere (z. B. Lieferscheine, Zollpapiere, Gefahrgutbegleitscheine).
(3) Bei der Beförderung von Gefahrgut hat der Kunde dies vor Vertragsabschluss schriftlich anzuzeigen. Er hat die erforderlichen Begleitpapiere, Sicherheitsdatenblätter und die korrekte Gefahrgutkennzeichnung bereitzustellen. Eine nachträgliche Mitteilung berechtigt den Frachtführer zur Verweigerung der Beförderung oder zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags.
(4) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Transportgut zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort ordnungsgemäß übergeben und abgenommen werden kann. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist der Frachtführer berechtigt, angemessene Wartezeiten (bis zu 30 Minuten ohne Berechnung, danach 30,00 € netto pro angefangene halbe Stunde) in Rechnung zu stellen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Frachtführer berechtigt, das Transportgut zurückzustellen, zu lagern oder zurückzufahren. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.
(5) Der Kunde hat das Transportgut bei Ablieferung auf offensichtliche Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen und diese spätestens bei Ablieferung, nicht offensichtliche Schäden innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung, schriftlich gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen. Bei unterlassener Anzeige ist der Frachtführer nicht zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Vergütung richtet sich nach der vereinbarten Pauschale, dem Kilometersatz oder – bei fehlender Vereinbarung – nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Tarifen des Frachtführers.
(2) Zusatzkosten für Wartezeiten, Be- und Entladehilfe (sofern vereinbart), Maut, Fähren, Tunnelgebühren, Sondergenehmigungen, Übernachtungen oder Sonderverpackungen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen sind.
(3) Die Rechnung ist – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Neukunden und bei Auftragswerten über 500,00 € netto behält sich der Frachtführer vor, eine Anzahlung oder Vorkasse zu verlangen. Bei Barzahlung bei Ablieferung ist der Kunde verpflichtet, den genauen Betrag in bar zu hinterlegen; der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Wechselgeld mitzuführen.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Frachtführer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Frachtführer ist bei Zahlungsverzug ferner berechtigt, die Ausführung laufender oder künftiger Aufträge bis zur vollständigen Zahlung ausstehender Forderungen zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Frachtführer anerkannt oder nicht ernsthaft bestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Soweit der Kunde Unternehmer ist, gilt die Rechnung als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht. Die Zahlung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zahlung schriftlich widerspricht.
§ 5 Haftung des Frachtführers für Schäden am Transportgut
(1) Für Schäden, die durch Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist des Transportgutes während der Beförderung entstehen, haftet der Frachtführer nach den gesetzlichen Vorschriften des HGB (§§ 425 ff. HGB) und den Allgemeinen Frachtführerbedingungen (AFB 2017), soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Haftung des Frachtführers für Schäden am Transportgut ist auf den nachgewiesenen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 8,33 SZR pro Kilogramm des Bruttogewichts des beschädigten oder verlorenen Gutes. Soweit der Kunde einen höheren Wert des Transportgutes nachweist und der Frachtführer diesen Wert kannte oder kennen musste, haftet der Frachtführer bis zur Höhe dieses Wertes, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1.000.000,00 € je Schadensfall.
(3) Die Haftung des Frachtführers für leicht fahrlässige Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung für Vermögensschäden aus leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, die auf folgende Umstände zurückzuführen sind, es sei denn, der Schaden wurde vom Frachtführer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht:
- a) unzureichende oder mangelhafte Verpackung des Transportgutes durch den Kunden;
- b) Beschaffenheit des Transportgutes (z. B. natürlicher Verderb, Gefrierverlust, innerer Mangel);
- c) unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben des Kunden;
- d) höhere Gewalt (z. B. Unwetter, Überschwemmung, Erdbeben, Krieg, Aufruhr, Terroranschlag);
- e) unverschuldete Verkehrsunfälle durch Dritte, soweit der Frachtführer die Verkehrsregeln eingehalten hat;
- f) behördliche Anordnungen, Straßensperrungen oder Verkehrsverbote;
- g) Diebstahl, Raub oder Einbruch, soweit der Frachtführer die üblichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.
(5) Die Haftung für Zeit- und Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Vertragsstrafen des Kunden gegenüber Dritten) ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Haftung für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden und immaterielle Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, bei Ablieferung des Transportgutes den äußeren Zustand zu prüfen und offensichtliche Schäden (z. B. Beschädigungen der Verpackung, fehlende Stückzahl) unverzüglich auf dem Frachtbrief oder der Annahmebestätigung zu vermerken und diese spätestens bei Ablieferung schriftlich gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen. Nicht offensichtliche Schäden sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Bei unterlassener Anzeige ist der Frachtführer nicht zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(7) Soweit der Frachtführer für Schäden am Transportgut einzustehen hat, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden durch geeignete Maßnahmen (z. B. Reparatur, Ersatzbeschaffung) zu mindern. Die Kosten der Schadensminderung werden vom Frachtführer erstattet, soweit sie angemessen sind.
§ 6 Haftung für sonstige Schäden
(1) Für Schäden, die nicht das Transportgut selbst betreffen (z. B. Schäden an Grundstücken, Gebäuden, anderen Fahrzeugen oder Personenschäden Dritter), haftet der Frachtführer nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Haftung des Frachtführers für leicht fahrlässige Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(3) Die Haftung des Frachtführers für sonstige Vermögensschäden ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 25.000,00 € je Schadensfall, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und auf einer Pflichtverletzung des Frachtführers beruhen.
§ 7 Transportversicherung und Selbstbeteiligung
(1) Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung für das Beförderungsgut abzuschließen. Die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung des Frachtführers decken nicht automatisch den Wert des Transportgutes bei Beschädigung oder Verlust ab.
(2) Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden kann der Frachtführer eine Transportversicherung zu den Bedingungen eines anerkannten Versicherers vermitteln. Der Abschluss einer solchen Versicherung bedarf der schriftlichen Vereinbarung und wird gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Der Frachtführer weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, eigenständig für eine ausreichende Versicherung seines Transportgutes Sorge zu tragen, insbesondere bei Waren mit einem Warenwert von über 2.500,00 € pro Sendung oder bei besonders wertvollen, empfindlichen oder leicht verderblichen Gütern.
(4) Soweit der Frachtführer ein Fahrzeug einsetzt, das nicht ihm selbst, sondern einem Dritten (z. B. Mietwagenfirma) gehört, gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung des Mietvertrags als vereinbart, soweit ein Schaden am Mietfahrzeug durch das Transportgut oder dessen Be- oder Entladung entsteht. Der Kunde ist verpflichtet, den Frachtführer von Ansprüchen des Fahrzeughalters freizustellen, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Frachtführer kann ein Zurückbehaltungsrecht an dem Transportgut ausüben, soweit seine Forderungen aus dem Transportvertrag oder aus anderen, auf dem gleichen Geschäftsverhältnis beruhenden Verträgen unerledigt sind. Das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers nach § 441 HGB bleibt unberührt.
(2) Der Frachtführer ist berechtigt, das Transportgut zurückzubehalten, bis die Vergütung, einschließlich Nebenkosten und angemessener Lagerkosten, vollständig gezahlt ist. Die Kosten der Lagerung und Verwertung des zurückbehaltenen Gutes trägt der Kunde.
(3) Soweit der Kunde Unternehmer ist, tritt er bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung des Transportgutes an den Frachtführer ab, bis alle offenen Forderungen beglichen sind. Der Frachtführer nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, den Drittschuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen, sobald der Frachtführer dies verlangt.
§ 9 Widerrufsrecht (nur für Verbraucher)
(1) Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
(2) Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher den Frachtführer (LiG-Logistik, Inhaber Dominick Feldmann, Marktplatz 21, 53773 Hennef, Telefon: +49 160 1554668, E-Mail: info@lig-logistik.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Verbraucher kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
(3) Widerrufsfolgen: Wenn der Verbraucher diesen Vertrag widerruft, hat der Frachtführer alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags beim Frachtführer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Frachtführer dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
(4) Hinweis auf vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.
Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (LiG-Logistik, Inhaber Dominick Feldmann, Marktplatz 21, 53773 Hennef, Telefon: +49 160 1554668, E-Mail: info@lig-logistik.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An:
LiG-Logistik
Inhaber Dominick Feldmann
Marktplatz 21
53773 Hennef
E-Mail: info@lig-logistik.com
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- Bestellt am (*) / erhalten am (*) ______________________
- Name des/der Verbraucher(s) ______________________
- Anschrift des/der Verbraucher(s) ______________________
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) ______________________
- Datum ______________________
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 10 Datenschutz
(1) Der Frachtführer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Datenschutzerklärung ist unter Datenschutz abrufbar und wird bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht.
(2) Der Frachtführer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden an Subunternehmer, Versandunternehmen oder andere Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Durchführung des Transportvertrags erforderlich ist (z. B. Weitergabe der Empfängeradresse an einen Subunternehmer).
(3) Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die bei dem Frachtführer gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, sowie deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als nicht der zwingende Schutz durch Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Frachtführers (Hennef). Für Klagen gegen Verbraucher gilt der gesetzliche Wohnsitzgerichtsstand. Der Frachtführer ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform ist auch bei elektronischen Erklärungen gewahrt, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Im Übrigen gilt für elektronische Erklärungen die Textform.
(5) Der Frachtführer ist berechtigt, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aus sachlichen Gründen (z. B. Änderung der Rechtslage, Änderung der Geschäftstätigkeit) erforderlich ist. Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gilt die Änderung als genehmigt. Der Frachtführer wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung des Schweigens gesondert hinweisen.
§ 12 Salvatorische Klausel und Vertragsübernahme
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Im Falle der Übernahme des Unternehmens durch einen Dritten oder der Umwandlung der Rechtsform treten alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Verträgen auf den Rechtsnachfolger über, soweit dies rechtlich zulässig ist. Der Kunde wird hiervon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
Stand: August 2026
LiG-Logistik, Inhaber: Dominick Feldmann
Marktplatz 21, 53773 Hennef
Telefon: +49 160 1554668
E-Mail: info@lig-logistik.com
© 2026 LiG-Logistik. Alle Rechte vorbehalten.
